wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.01.2023
20 L 1777/22 und 20 L 1784/22 -

Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig

Keine Waffenscheine für Mitglieder rechtsextremer Vereine

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern des Vereins "Aufbruch Leverkusen" ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern des Vereins abgelehnt.

Das Gericht folgt der Einschätzung des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei "Aufbruch Leverkusen" um einen rechtsextremistischen Verein handelt, dessen Mitglieder weitestgehend der aufgelösten Partei "Pro NRW" angehörten. In enger Zusammenarbeit mit dem von André Poggenburg initiierten Dachverband "Aufbruch Deutschland 2020" setzt der von Markus Beisicht gegründete Verein "Aufbruch Leverkusen" insbesondere die fremden- und islamfeindlichen Kampagnen von "Pro NRW" fort. Das in den Äußerungen des Vereins zutage geförderte völkisch-nationalistische Volksverständnis und die damit einhergehende ausländerfeindliche Agitation sind nach Auffassung des Gerichts Ausdruck eines generellen verfassungsfeindlichen Bestrebens von "Aufbruch Leverkusen".

Bloße Mitgliedschaft für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend

Die aktuellen Beschlüsse reihen sich ein in die Rechtsprechung des Gerichts aus dem vergangenen Jahr. Mit Urteilen aus August und September 2022 hatte es bereits hinsichtlich des AfD-"Flügel" und der Partei "Der III. Weg" entschieden, dass die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht.. Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koeln_20-L-177722-und-20-L-178422_Mitglieder-von-Aufbruch-Leverkusen-sind-voraussichtlich-waffenrechtlich-unzuverlaessig~N32619

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32619 Dokument-Nr. 32619

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.