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Die seit 1997 praktizierte nachrichtendienstliche Beobachtung des Scientology Kirche Deutschland e.V. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und wies damit eine Klage von Scientology, mit der die Organisation ein Verbot der Observierung erreichen wollte, ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer Vielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass wesentliche Grund- und Menschenrechte, wie z.B. die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten.
Zudem strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an. Diese verfassungsfeindlichen Zielsetzungen rechtfertigten die Beobachtung durch den Verfassungsschutz auch heute noch. Dass Scientology sich als eine Kirche oder Religionsgemeinschaft verstehe, stehe dem nicht entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 11.11.2004
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Dokument-Nr. 5586
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