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Drei Konzerte am Pfingstwochenende auf der Rheininsel Grafenwerth in Bad Honnef dürfen nicht stattfinden. Dies hat das Gericht mit den Beteiligten am 02.06.2022 gegen 21.00 Uhr übersandtem Eilbeschluss entschieden.
Der BUND hatte bei dem Gericht am späten Mittwochnachmittag einen Eilantrag gestellt, um drei Konzerte auf der Insel zum Schutze der Umwelt zu verhindern. Mit einer Zwischenentscheidung hatte das Gericht gestern gegen 14.00 Uhr zunächst angeordnet, sämtliche Vorbereitungshandlungen für die Konzerte einzustellen.
Die Insel Grafenwerth liegt in einem
Ende März 2022 fragte der BUND bei dem RSK erneut nach dem Sachstand. Anfang April 2022 teilte der RSK daraufhin mit, er gehe nunmehr davon aus, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich sei. Der BUND wandte sich daraufhin an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und den RSK und forderte die Durchführung des Erlaubnisverfahrens. Die Schreiben wurden nicht beantwortet. Auf Eilantrag des BUND verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 24. Mai 2022 den RSK, die Veranstaltungen zu untersagen, weil die notwendige Erlaubnis nicht beantragt und erteilt worden sei. Am 25. Mai 2022 beantragte der Veranstalter erstmalig bei dem RSK die Erlaubnis für die Konzerte im Juni 2022, die am 30. Mai 2022 erteilt wurde.
Zur Begründung des gestrigen Eilbeschlusses hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die Erlaubnis gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße. Mehrere Rügen des Antragstellers bedürften einer vertieften rechtlichen Prüfung und möglicherweise auch weiterer Sachaufklärung, die bis zum Beginn der Konzerte nicht mehr rechtzeitig erfolgen könnten.
Die Gründe, wegen derer eine vollständige Prüfung nicht möglich sei, lägen allein im Verantwortungsbereich des RSK, der Stadt Bad Honnef und des Veranstalters. Dass die Kammer die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht umfassend überprüfen könne, dürfe wegen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nicht zu Lasten des BUND gehen. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass möglicherweise Schutzgüter des Naturschutzschutzrechts irreversibel verloren gehen könnten, wenn die Konzerte stattfänden. Die wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters seien demgegenüber in geringerem Maße schutzwürdig. Er habe bereits im Jahr 2021 die Konzerte bewerben und Tickets verkaufen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Ausnahmeerlaubnis für die Durchführung der Konzerte aber noch nicht einmal beantragt gehabt. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen, die er eingegangen sei, bevor die notwendigen Erlaubnisse vorgelegen hätten, seien auf eigenes Risiko erfolgt. Offenkundig nicht zutreffend sei seine heutige, nach Erlass des Hängebeschlusses in der Presse wiedergegebene Aussage, er habe nicht gewusst, dass er eine Genehmigung brauche und er habe auch beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31834
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