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Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, der den Weiterbetrieb des Offshore-Windparks Butendiek betrifft. Damit ist die Stromerzeugung dort vorläufig weiterhin möglich.
Der im Jahr 2002 genehmigte und in den Jahren 2014 bis 2015 errichtete
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das BfN dem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu Recht Vorrang eingeräumt hat. Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch eine seit dem 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt. In einer ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 geltenden Verordnung der EU ist gleichfalls vorgesehen, dass diesem Interesse Priorität zukommt. Den Ausgang des Klageverfahrens bewertete das Gericht als offen, weil es an einer den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlen könnte. Weitere von dem NABU betriebene Verfahren, die den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32585
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