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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.06.2014
14 K 502/13 -

Gebührenzahler müssen Mehrkosten für Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom hinnehmen

Der Stadt zustehender Entscheidungs­spielraum im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit deckt Umstellung auf Ökostrom

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn im Rahmen ihrer Kalkulation der Abwassergebühren auch Mehrkosten für Ökostrom berücksichtigen darf. Die damit verbundene Erhöhung der Gebühren müsse vom Gebührenzahler hingenommen werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Rat der Stadt Bonn mit Beschluss vom 14. Juli 2011 beschlossen, zukünftig seine Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom zu bewerkstelligen. Dabei ging der Rat davon aus, dass diese Umstellung zu Mehrkosten von 311.000 Euro bis 415.000 Euro pro Jahr führen werde. Umgerechnet würden sich dadurch die Gebühren um etwa 1 Cent pro cbm Abwasser erhöhen.

Kläger halten Weitergabe der Mehrkosten für Ökostrom an Gebührenzahler für unzulässig

Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, die Mehrkosten für Ökostrom dürften nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden, da die Stadt Bonn bei ihrer Kalkulation an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei.

Gebührenerhöhung verhältnismäßig

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln jedoch nicht. In seiner Begründung führte es aus, dass der Stadt Bonn im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Entscheidungsspielraum zustehe, der die Umstellung auf Ökostrom decke. Zwar müsse grundsätzlich die kostengünstigste Alternative gewählt werden, der Stadt Bonn sei es aber nicht verwehrt, die Abwasserbeseitigung mit einem höheren Aufwand zu betreiben, solange sie einen legitimen Zweck verfolge. Danach sei die Erhöhung verhältnismäßig, da sie auf der einen Seite moderat ausfalle. Auf der anderen Seite diene der Klimaschutz dem Gemeinwohl und sei in Art. 20a GG mit Verfassungsrang ausgezeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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