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Der Bolzplatz auf der Kirchwiese in Bonn-Holzlar ist rechtswidrig und muss beseitigt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln und gab damit einer Klage von Anwohnern gegen die Stadt Bonn statt.
Der durch das ungenehmigte Aufstellen von zwei Fußballtoren und die Errichtung eines Ballfangzaunes hergerichtete Bolzplatz auf der Kirchwiese in Bonn-Holzlar verstößt gegen den Bebauungsplan für dieses Gebiet, in dem die Kirchwiese als "Öffentliche Grünfläche - Dorfplatz" ausgewiesen ist. In der Begründung zur einer im Jahr 2002 erfolgten Änderung des Bebauungsplans wird dargelegt, dass die Nutzung dieser Fläche durch - für einen Bolzplatz typische - unorganisierte Gruppen schalltechnisch kritisch zu beurteilen ist. Ausdrücklich wurde schon damals in Lärmgutachten die Entfernung der Fußballtore empfohlen. Dennoch wurde der Platz in den vergangenen Jahren weiter als Bolzplatz genutzt. Auf die Klage von Anwohnern, die sich durch den Lärm von bis in die Abendstunden Fußball spielenden Jugendlichen und Erwachsenen gestört fühlen, verpflichtete jetzt das Verwaltungsgericht die Stadt zur Beseitigung des Bolzplatzes. Dies gilt konkret für den noch Ende 2007 errichteten Ballfangzaun; die beiden Tore waren bereits im Verlaufe des Rechtsstreits abgebaut worden. Die Errichtung und die Nutzung der Kirchwiese als Bolzplatz - so die Richter - verstoße hier angesichts der Feststellungen in der Begründung des Bebauungsplans gegen das Bauplanungsrecht. Ob eine Änderung der bisherigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan von "Grünfläche" in "Bolzplatz" angesichts der umgebenden Wohnbebauung und der Erfordernisse des Lärmschutzes planungsrechtlich zulässig wäre, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Von dem Urteil nicht erfasst sind traditionell auf dem Kirchplatz durchgeführte Veranstaltungen wie auch das gelegentliche Fußballspiel von Kindern, das von den Klägern ausdrücklich auch nicht angegriffen wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 30.10.2008
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Dokument-Nr. 6923
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