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Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.
In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform "fragdenstaat.de" beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte
Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das VG hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder
Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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