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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2013
11 K 4325/12 -

Mit 30 bis 60 km/h über die Autobahn: Altersbedingte Leistungsminderung kann Zweifel an Eignung und Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen

Fehlende Fahrereignung oder Fahrbefähigung begründet Entzug der Fahrerlaubnis

Kommt es aufgrund des fortschreitenden Alters eines Autofahrers zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, so kann dies Zweifel an der Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wurde ein etwa 88 Jahre alter Autofahrer auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 60 km/h befuhr und dabei Mühe hatte, die Fahrspur einzuhalten. Er gab zudem selbst an, dass er mit der Technik des Wagens überfordert sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine 45-minütige Fahrprobe unter Begleitung eines Fahrlehrers an. Aufgrund einiger dabei begangener teilweise grober Verkehrsverstöße wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen erhob der Autofahrer Klage.

Überprüfung der Fahreignung und -befähigung durch Fahrprobe zulässig

Das Verwaltungsgericht Köln führte zunächst aus, dass eine Fahrerlaubnis dann zu entziehen ist, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung sei eine Fahrprobe ein geeignetes Mittel und stelle zudem den geringsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.

Vorliegen einer mangelnde Fahreignung und -befähigung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der 88-jährige Autofahrer nicht mehr über die Eignung und Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges verfügt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens war. Sowohl das Fehlverhalten auf der Autobahn als auch die Vorkommnisse während der Fahrprobe haben eine Leistungsminderung belegt.

Besondere Gefährlichkeit durch fehlende Kritik- und Einsichtsfähigkeit

Darüber hinaus habe die mündliche Verhandlung gezeigt, so das Verwaltungsgericht weiter, dass der Autofahrer in erheblichem Maße weder kritik- noch einsichtsfähig war. Der Autofahrer habe nicht einsehen können, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der ständig wachsenden Anforderungen die eigene Reaktions- und Leistungsfähigkeit auch nach vielen Jahren unfall- und beanstandungsfreies Fahren erheblich abnehmen kann. Dies habe zu einer gefährlichen Kombination von Leistungsschwächen und fehlerhaften Einschätzungen über das eigene Leistungsvermögen geführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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