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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.01.2006
10 L 11/06 -

Darsteller des Martin Ziegler aus der "Lindenstraße" hat keinen Anspruch auf ganztägige sonderpädagogische Betreuung in seiner Schule

Der sechsjährige Darsteller des Martin Ziegler aus der WDR- Serie "Lindenstraße", der wegen seines Down- Syndroms (Trisomie 21) eine integrative Ganztagsschule besucht, hat keinen Anspruch darauf, dass er dort fortlaufend, d.h. vormittags und nachmittags, sonderpädagogisch betreut wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Der Antragsteller besucht als Erstklässler die Peter- Petersen- Schule in Köln- Höhenhaus. Dabei handelt es sich um eine integrative Ganztagsschule, an der behinderte Schüler gemeinsam mit nicht behinderten Schülern unterrichtet werden. Nach dem derzeitigen Stellenplan erhalten Sonderschulen als Ganztagsschulen einen Stellenzuschlag in Höhe von 30 % und Regelschulen - wie die Peter- Petersen- Schule - einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Dies führt dazu, dass an dieser Schule sonderpädagogi-sche Betreuung in dem Umfang geleistet wird wie an anderen Regelschulen mit integrativem Unterricht auch - ohne dass sich der Ganztagsbetrieb auf den Umfang der sonderpädagogischen Betreuung auswirkt. Hiergegen wandten sich der Antragsteller und seine Eltern mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Schulamt der Stadt Köln.

In der Begründung zu seinem ablehnenden Beschluss verweist das Gericht darauf, dass sich aus dem Schulgesetz des Landes und den dazu ergangenen Verordnungen und Erlassen ein Anspruch auf Zuweisung weiterer Lehrerstellen für eine bestimmte Schule nicht ableiten lasse. Es bestehe auch keine Verpflichtung, einen integrativen Unterricht mit derselben sonderpädagogischen Betreuungsintensität einzurichten wie sie an Förderschulen bestehe. Schließlich liefe das Begehren darauf hinaus, dass an anderer Stelle das Förderangebot gekürzt werden müsse, denn das Schulamt könne keine neuen Planstellen für Sonderschullehrer schaffen, sondern nur die ihm zugewiesenen Stellen auf die entsprechenden Schulen verteilen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteiung des VG Köln vom 17.01.2006

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