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Die Bundesnetzagentur hat die Telekom Deutschland GmbH rechtmäßig dazu verpflichtet, der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH antragsgemäß Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach zu gewähren. Für die Unterbreitung oder "Projektierung" dieses Angebots darf die Telekom kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung fälliges Entgelt verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung entschieden.
Nach dem
Den dagegen gestellten Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH hat das Gericht nun abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hat ihrer Entscheidung zu Recht ein weites Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur, zu welcher offener Netzzugang zu gewähren ist, zu Grunde gelegt. Denn nur ein solch weites Verständnis ermöglicht effektiven offenen Netzzugang, um die durch die öffentliche Förderung entstehende Wettbewerbsverzerrung auszugleichen. Die Telekom kann sich auch nicht darauf berufen, dass die hier zugrundeliegende Fördermittelvergabe kein sog. Materialkonzept enthielt. Enthalten Förderbedingungen für den Breitbandausbau kein Materialkonzept, bedeutet dies lediglich, dass einer Fördermittelempfängerin mehr Freiraum in der Umsetzung der übernommenen Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs eingeräumt wird und nicht etwa, dass die Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang eingeschränkt ist.
Die Telekom darf für die Unterbreitung oder "Projektierung" des Angebots für den offenen Netzzugang auch kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung zu zahlendes Entgelt verlangen. Ein solches von der tatsächlichen Zugangsgewährung unabhängiges Entgelt für die Unterbreitung des Angebots könnte im Ergebnis dazu führen, dass es nicht zu einem offenen Netzzugang zu einem geförderten Netz kommt, obwohl Bedarf und Kapazität vorhanden gewesen wären. Denn das zugangsnachfragende Unternehmen müsste nach der Konzeption der Telekom Deutschland GmbH allein mit der Anfrage des offenen Netzzugangs bereits ein Kostenrisiko eingehen. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34169
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