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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.02.2014
1 L 1262/13 -

Gewerbeauskunft-Zentrale: Entzug der Inkassoerlaubnis der DDI Deutsche Direkt Inkasso durch OLG Köln wird vorläufig bestätigt

DDI verstieß widerholt gegen Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechts­dienst­leistungen

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte vorläufig die sofortige Entziehung der Inkassoerlaubnis für die DDI Deutsche Direkt Inkasso durch das Oberlandesgericht Köln. Denn die DDI verstieß wiederholt gegen die Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechts­dienst­leistungen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das OLG Köln untersagte der DDI im Dezember 2012 Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale geltend zu machen und dabei auf Urteile zu verweisen, die zwar zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen sind, sich aber im Widerspruch zu einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11) befanden. Zudem beanstandete es folgende Formulierungen innerhalb der Inkassoschreiben der DDI: "eindeutig", "ganz aktuell", "diese Urteile stellen unmissverständlich klar", "damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben" sowie "Klagen unseres Kunden wurden in vollem Umfang stattgegeben". Dadurch habe der unzutreffende Eindruck bei den Empfängern des Schreibens entstehen können, dass eine Verteidigung gegen die Inanspruchnahme keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Da sich das Inkassounternehmen nicht an die Auflagen hielt, entzog das OLG Köln die Inkassoerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen wendete sich die DDI im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Sofortiger Entzug der Inkassoerlaubnis war rechtens

Das Verwaltungsgericht Köln entschied gegen die Deutsche Direkt Inkasso. Denn das OLG Köln habe gemäß § 14 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz die Registrierung der DDI im Rechtsdienstleistungsregister zu recht mit sofortiger Wirkung widerrufen dürfen, was zu einem Entzug der Inkassoerlaubnis führte. Nach dieser Vorschrift sei ein Widerruf zulässig, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Rechtsdienstleister erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn das Inkassounternehmen etwa beharrlich gegen Auflagen verstößt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Beharrlicher Verstoß gegen Auflagen

Die DDI habe beharrlich gegen die Auflagen des OLG Köln verstoßen, so das Verwaltungsgericht weiter. Zwar habe das Inkassounternehmen nicht mehr die Urteile zitiert, jedoch habe es weiterhin Bezug auf vorherige Schreiben genommen, die die unzulässigen Textabschnitte enthielten. Dadurch habe die DDI an ihrem Grundmuster festgehalten und bei dem Empfänger sei unverändert der Eindruck vermittelt worden, eine gerichtliche Auseinandersetzung habe keine oder nur geringe Erfolgsaussichten. Durch diese unseriösen Geschäftspraktiken habe die DDI dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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