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Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit dem Eilantrag eines Medienunternehmens stattgegeben.
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besteht seit dem 2. Januar 2023. Sie wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen auf Bundesebene effektiver durchzusetzen. Die Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht. Ihre alleinige Eigentümerin steht in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung stellte im März 2023 diverse Geschäftskonten der Antragstellerin vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit dieser vorläufigen Sicherstellungsanordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei Gericht.
Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrte die Antragstellerin
Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Leistungen, zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grundbedürfnissen des Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33014
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