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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.03.2007
1 K 3918/06 u.a. -

Terminierungsentgelte im Mobilfunk müssen nicht vorab genehmigt werden

Die Entgelte für die Zustellung eines Telefonats ins Mobilfunknetz ("Terminierung") unterliegen nicht der Vorab-Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln auf vier Klagen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2.

Im August 2006 hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass die Betreibergesellschaften der Mobilfunknetze auf dem deutschen (Großkunden)-Markt für Anrufzustellungen in das Mobilfunknetz über eine erhebliche Marktmacht verfügten und deshalb der Regulierung unterlägen.

Mit einer Regulierungsverfügung machte die Bundesnetzagentur den Betreibern verschiedene Auflagen, um den Zugang zu den Mobilfunknetzen für konkurrierende Betreiber zu gewährleisten. Neben anderen Anordnungen wurde in der Regulierungsverfügung festgestellt, dass die Terminierungsentgelte vorab genehmigt werden müssten. Insbesondere hiergegen richteten sich die Klagen der Mobilfunknetzbetreiber, denen das Verwaltungsgericht Köln nun in diesem Punkt stattgab. Zu Recht sei die Bundesnetzagentur zwar von einer erheblichen Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber ausgegangen und habe deshalb grundsätzlich eine Regulierungsverfügung erlassen dürfen.

Die angeordnete Vorab-Regulierung der Terminierungsentgelte sei aber ein zu starker Eingriff in die Rechte der Betreiber, entschieden die Richter. Um die Verbraucherinteressen zu wahren und einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, reiche die nachträgliche Kontrolle der Entgelte aus. Dies gelte umso mehr, als die Terminierungsentgelte in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 19.03.2007

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