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Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, so ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dies gilt auch während der Corona-Krise. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz auf den Eilantrag eines Achtklässlers entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall besucht der betroffene Schüler eine weiterführende
Die
Die Verwaltungsrichter gaben dem Eilantrag statt und führten zur Begründung aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit des vorläufigen Schulausschlusses. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vorwurf des Drogenverkaufs zutreffe oder nicht. Denn jedenfalls seien derzeit keine weiteren illegalen Handlungen des Antragstellers zu befürchten, weil der Präsenzunterricht für die achte Jahrgangsstufe frühestens ab dem 8. Juni 2020 wieder stattfinde. Bis dahin sei es der Gesamtkonferenz indes möglich, endgültig über den
Auf Kapazitätsprobleme könne sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28776
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