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Die weder genehmigten noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände einer ehemaligen Mühle müssen sofort beseitigt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin erwarb vor einigen Jahren eine ehemalige Mühle im Landkreis Birkenfeld, riss diese ohne baurechtliche Genehmigung ab und ersetzte sie durch Neubauten. Nachdem sie - wiederum ohne Genehmigung - eine Zaunanlage, ein Wasserbecken, eine Außentreppe sowie eine Außenterrasse errichtet hatte, ordnete der Antragsgegner die sofortige
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar sei die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung in der Regel nicht gerechtfertigt, da hierdurch nicht nur vollendete Tatsachen geschaffen würden, sondern auch ein erheblicher Wertverlust eintrete.
Anders sei dies jedoch im konkreten Fall zu beurteilen, da die baulichen Anlagen offensichtlich nicht genehmigungsfähig seien und zudem zu befürchten sei, dass sich der Bauherr andernfalls auch künftig baurechtswidrig verhalte. Zudem gehe von dem Vorhaben auch eine erhebliche negative Vorbildwirkung für die weiteren Mühlen in der Umgebung aus. Daher sei die Anordnung der sofortigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des VG Koblenz vom 14.08.2008
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Dokument-Nr. 6523
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