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Der Landkreis Cochem-Zell muss vorläufig die Kosten für die Beförderung eines sechsjährigen Kindes von dessen Wohnort Beuren bis zum Schulkindergarten der Grundschule Bullay übernehmen, allerdings nur bis zur Höhe der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schulleiter der
Der Antrag hatte nur zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung dem Grunde nach ein Anspruch auf die Übernahme der Beförderungskosten bestehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz seien die Landkreise verpflichtet, für die
Allerdings ergebe sich aus der Verpflichtung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 13944
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