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Das Bundesamt für Zivildienst bleibt nach wie vor berechtigt, einen jungen Unternehmer einzuberufen. Dessen Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abschlägig beschieden.
Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurückstellungsantrag lehnte das Bundesamt für den Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück.
Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine
Auch den erneuten Antrag lehnte das Gericht ab.
Zunächst sei, so die Richter, schon nicht zu erkennen, dass sich die Sachlage verändert habe. Der Antragsteller habe bereits in seinem ersten Verfahren auf die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens und seiner Mutter hingewiesen. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Nachteile für seinen Gewerbebetrieb stellten nach wie vor eine unzulässige Rechtsausübung dar und blieben unbeachtlich. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Betriebsanmeldung seine Dienstverpflichtung gekannt und hätte sie in seine betrieblichen Dispositionen einbeziehen müssen. So hätte er schon bei Gründung seines Betriebs Vorkehrungen dafür treffen können und müssen, dass dieser während seiner Dienstzeit weitergeführt oder vorübergehend stillgelegt werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 13.02.2008
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Dokument-Nr. 5594
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