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Ein Schüler, der in Koblenz ein Gymnasium besucht hat, darf nicht am Unterricht der 10. Klasse teilnehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Schüler, der bereits die 8. Klasse wiederholen musste, schloss die 9. Klasse mit mangelhaft in zwei Fächern ab, unter anderem in „Physik”. Da somit die Regelvoraussetzungen für eine Versetzung und für einen weiteren Besuch des Gymnasiums nicht gegeben waren, räumte das Gymnasium dem Schüler entsprechend den schulrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit ein, sich im Fach Physik einer Nachprüfung zu unterziehen. Nach deren Ablegung teilte die prüfende Lehrerin dem Schüler mit, dass die Prüfung nicht bestanden sei. Hiermit war der Schüler nicht einverstanden und legte Widerspruch gegen die Bewertung der Nachprüfung ein. Zudem beantragte er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versetzung in die 10. Klasse.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Der Schüler, so die Richter, habe nur dann einen Versetzungsanspruch, wenn seine Nachprüfung fehlerhaft und zu seinen Gunsten als bestanden zu bewerten sei. Dies sei nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung stehe den Lehrern bei Prüfungen ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenze die verantwortliche Lehrerin hier nicht überschritten habe. Weder sei diese befangen gewesen noch habe sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vielmehr lasse die dem Schüler zur Prüfungsvorbereitung ausgehändigte Themenliste eher den Schluss zu, dass die Lehrerin sich dem Schüler gegenüber wohlwollend verhalten habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass ein nicht im Unterricht behandeltes Teilgebiet der Physik Prüfungsgegenstand gewesen sei. Der Prüfungsverlauf sei auch ordnungsgemäß protokolliert worden. Schließlich seien auch keine Bewertungsfehler erkennbar. Insbesondere habe der Schüler nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass Prüfungsantworten als fehlerhaft bewertet worden seien, obwohl sie zutreffend gewesen seien. Ferner habe die Lehrerin dargelegt, dass der Schüler grundlegende Modelle der Elektrizitätslehre nicht verstanden habe. Diese Bewertung halte sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Von daher sei die Prüfung nicht fehlerhaft gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des VG Koblenz vom 20.10.2006
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Dokument-Nr. 3216
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