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Die Stadt St. Goar kann bei der Neugestaltung ihres Marktplatzes auch die Baumscheibe einer dort stehenden Traubeneiche trotz eines Widerspruchs des Bundes für Umwelt und Naturschutz e. V. (BUND) verändern. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Traubeneiche auf dem Marktplatz in St. Goar ist ein durch Rechtsverordnung geschütztes Naturdenkmal. Im Zuge der geplanten Neugestaltung des Marktplatzes (Modellstadt St. Goar) erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis im September 2012 eine Befreiung von dieser Rechtsverordnung und erlaubte Veränderungen an der Baumscheibe der Eiche. Hiergegen legte der BUND Widerspruch ein. Nachdem der Landkreis die sofortige Vollziehung der Befreiung angeordnet hatte, beantragte der BUND vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass von der Befreiung Gebrauch gemacht wird, bevor über seinen Widerspruch entschieden ist.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem BUND, so die Koblenzer Richter, fehle bereits die notwendige Befugnis, um sich gegen die Befreiung wenden zu können. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz räume dem anerkannten Naturschutzverein in diesem Rechtsstreit keine Antragsbefugnis ein. Voraussetzung hierfür wäre nämlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die aber für die geplante Veränderung der Baumscheibe nicht vorgesehen sei. Auch auf europarechtliche Vorschriften könne sich der Verein nicht stützen. Überdies sei die erteilte Befreiung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei notwendig, um den Marktplatz umgestalten zu können. Von daher sei die Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Demgegenüber würden naturschutzrechtliche Interessen nicht verletzt. Vielmehr werde durch die vorgesehene Vervielfachung der Fläche für die Baumscheibe die Belüftung und Befeuchtung des Wurzelwerks und damit der Erhaltungszustand der Traubeneiche insgesamt erheblich verbessert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 14967
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