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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.01.2008
7 K 702/07.KO -

Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Ganztagsschule

Anspruch nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart

Der Rhein-Lahn-Kreis muss die Schülerbeförderungskosten für ein Kind aus Koblenz nicht übernehmen, das im Kreisgebiet ein Gymnasium mit dem Angebot einer Ganztagsschule besucht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Eltern beantragten beim Landkreis die Übernahme von Beförderungskosten für ihre Tochter, die in die fünfte Klasse eines Gymnasiums in privater Trägerschaft geht. Da der Landkreis dies ablehnte, erhoben die Eltern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Hinweis, ein Gymnasium, das als Ganztagsschule betrieben werde, gebe es in Koblenz nicht.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Es bestehe hier, so die Richter, kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Eine Übernahme komme nur in Betracht, wenn das Kind die nächstgelegene Schule der gleichen Schulart besuchte. Diese Auslegung folge aus den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Schulrechts. Die Ganztagsschule in der Form, wie sie das Gymnasium der Tochter der Kläger betreibe, sei keine eigene Schulart, sondern nur eine besondere Form der Organisation der Schulart „Gymnasium”. Da es in Koblenz in einer Entfernung von weniger als 4 km von der Familienwohnung ein Gymnasium in privater Trägerschaft mit der von dem Mädchen gewählten Fremdsprache gebe, lägen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Kostenerstattung nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des VG Koblenz vom 15.02.2008

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