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Ein einzelnes, mit Bäumen und Sträuchern bepflanztes Grundstück begründet noch kein schützenswertes Landschaftsbild im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes. Ein darauf befindlicher Baum darf deshalb genehmigungsfrei zurückgeschnitten werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
In einem zivilrechtlichen Nachbarschaftsstreit hatte das Amtsgericht Neuwied eine Grundstückseigentümerin verurteilt, die auf das Nachbargrundstück überhängenden Äste einer Eiche zu beseitigen. Die Grundstückseigentümerin beantragte daraufhin bei der zuständigen Kreisverwaltung die naturschutzrechtliche Erlaubnis zum Rückschnitt des Baumes. Diese Erlaubnis wurde ihr mit der Begründung versagt, der Rückschnitt führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Sowohl vom Gesamtanwesen als auch von der Eiche selbst ginge ein hoher ästhetischer Reiz aus. Das gelte umso mehr, als das Grundstück als einziges im gesamten Straßenverlauf einen umfangreichen Baumbestand aufzuweisen habe. Die Nachbarn waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte Erfolg. Der Rückschnitt der Eiche, so die Richter, bedürfe keiner Genehmigung. Nach dem Landesnaturschutzgesetz seien erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild zwar genehmigungsbedürftig. Ein Landschaftsbild setze aber begrifflich eine Umgebung voraus, die überwiegend durch natürliche Elemente geprägt sei. Dafür genüge der dichte Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück in einer ansonsten von Wohnbebauung gekennzeichneten Umgebung nicht. Andernfalls würde die Genehmigungsbedürftigkeit auf einen vom Gesetz nicht gewollten Schutz des Ortsbildes hinauslaufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Koblenz vom 16.03.2007
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Dokument-Nr. 3993
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