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Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 8974
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