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Die Gefahr von Eiswurf durch Windenergieanlagen für eine Weihnachtsbaumkultur kann der Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Pächter von Flächen in Hambuch, auf der Weihnachtsbäume gezogen werden. In Nachbarschaft zu den Grundstücken beabsichtigt die Beigeladene, ein Unternehmen der Windenergiebranche, zwei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 61,40 m bzw. 85 m zu errichten. Unter dem 2. Dezember 2003 erteilte der Landkreis Cochem-Zell der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie neben der Nichteinhaltung der Abstandsfläche auf eine Gefährdung durch Eiswurf hinwiesen. Ihre Parzellen seien mit Weihnachtsbaumkulturen angelegt, die sie insbesondere während der frostgefährdeten Zeit betreten würden. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Daraufhin erhoben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht gab den Klägerinnen Recht. Die angefochtene Baugenehmigung, so die Richter, sei rechtswidrig. Insbesondere sei die Abstandsflächenvorschrift nicht beachtet worden. Danach müsse auch ein Windrad im Außenbereich einen Abstand zur Nachbargrenze einhalten, der sich wie folgt berechne: Die Höhe der Anlage werde mit dem in der Landesbauordnung vorgegebenen Faktor von 0,4 multipliziert. Der so ermittelte Abstand werde im vorliegenden Fall unterschritten. Darüber hinaus könne der Landkreis zwar unter Abweichung dieser Vorgaben bei der Berechnung der Abstandsflächen auch einen Faktor von 0,25 anwenden. Jedoch müssten bei dieser Ermessensentscheidung auch die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden, die der Landkreis nicht gewürdigt habe. Hierzu habe aber wegen der Nachbarschaft der Windräder zu den Weihnachtsbaumkulturen Anlass bestanden. Denn die Gefahr von Eiswurf könne sich gerade dann realisieren, wenn die Grundstücke betreten würden, um die Weihnachtsbäume zu schlagen. Aus diesem Grunde verletze die Genehmigung auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Gefahr, dass Eisstücke auf Nachbargrundstücke gelangten, bestehe jedenfalls dann, wenn die Grundstücke – wie hier – nur 30 m bzw. 70 m von den Anlagen entfernt seien. Die Genehmigung lasse aber nicht erkennen, dass der Beklagte die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2005
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 272
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