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Die Neubewertung einer Lehrprobe kann im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa 2 ½ Jahren erfolgen, wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern können. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung im Jahr 2005 im Fach Sport und Grundschulpädagogik nicht bestanden habe. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz Mängel im Prüfungsverfahren festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport sei „mangelhaft” gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend, eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits 2 ½ Jahre zurückliegenden
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so das Verwaltungsgericht, habe keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des VG Koblenz vom 27.05.2009
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Dokument-Nr. 7919
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