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Ein Mitbewerber um die Stelle des Präsidenten des OLG Koblenz hat keinen Anspruch darauf, dass die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vorläufig unterbleibt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im Juni 2006 schrieb das rheinland-pfälzische Justizministerium die Stelle für die Neubesetzung des Gerichtspräsidenten aus. Hierauf bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, beides Präsidenten rheinland-pfälzischer Gerichte. Der vom Justizminister erstellte Besetzungsbericht wies den Beigeladenen als denjenigen aus, der aus seiner Sicht von den Bewerbern für die Stelle am besten geeignet sei. Der zuständige Richterwahlausschuss stimmte in der Folge über den Vorschlag des Ministers ab. Das Abstimmungsergebnis war wie folgt: Fünf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen. Nach der Unterrichtung des Antragstellers über die beabsichtigte Ernennung beantragte er Rechtsschutz beim VG Koblenz. Er machte u.a. geltend, Stimmenthaltungen im Richterwahlausschuss seien wie Nein-Stimmen zu gewichten gewesen mit der Folge, dass der Ausschuss der Ernennung des Beigeladenen zum OLG-Präsidenten nicht zugestimmt habe. Zudem spreche gegen die getroffene Auswahlentscheidung, dass der Beigeladene Quereinsteiger in die Ordentliche Gerichtsbarkeit sei.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung, die Stelle des OLG-Präsidenten mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, sei, so das Gericht, nicht zu beanstanden. Das Besetzungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Justizminister sei nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften dazu berufen gewesen, den Besetzungsbericht zu erstellen, und habe den Beigeladenen für die Ernennung zum OLG-Präsidenten vorschlagen dürfen. Hierbei stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen er bei der Auswahl des Beigeladenen nicht überschritten habe. Der Beigeladene, der ein oberes Landesgericht leite, habe vielfache Erfahrungen in der Justiz, herausragende Führungsqualitäten und sei für das Präsidentenamt hervorragend qualifiziert. Deswegen habe der Justizminister auch davon ausgehen können, der Beigeladene werde die neue Aufgabe optimal erfüllen, auch wenn er - von seinen beruflichen Anfangsjahren einmal abgesehen - nicht über Erfahrungen als Richter in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit verfüge. Überdies spreche für ein solches Verständnis auch die nachvollziehbare Forderung des Dienstherrn an Richterinnen und Richtern zur Mobilität zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Zudem habe der Richterwahlausschuss der Ernennung des Beigeladenen zugestimmt, auch wenn von den elf Mitgliedern des Richterwahlausschusses nur fünf Ausschussmitglieder für den Vorschlag, vier dagegen gewesen seien und sich zwei Mitglieder enthalten hätten. Die Nichtberücksichtigung von Enthaltungen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses entspreche der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses wie auch der Auslegung und praktischen Handhabung von Mehrheitsregelungen des Grundgesetzes und sonstigen Bundes- und Landesrechts. Abweichendes gelte nur bei so genannten qualifizierten Mehrheiten; das Landesrichtergesetz sehe für die Wahl im Ausschuss jedoch nur eine einfache Mehrheit vor. Die Möglichkeit zur Enthaltung sei dem parlamentarischen Verfahren, welches auch auf den Wahlausschuss ausstrahle, grundsätzlich immanent. Diese Beurteilung missachte auch nicht die Rechtsprechung des BVerwG. Zwar habe das BVerwG in einem Fall, in dem es um die Berufung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung gegangen sei, entschieden, dass Enthaltungen wie Nein-Stimmen zu bewerten gewesen seien. Jedoch sei diese Entscheidung in einer historisch besonderen Situation ergangen und ihr hätten andere Verfahrensregelungen zugrunde gelegen. Von daher habe sie für die Frage der Gewichtung von Enthaltungen im rheinland-pfälzischen Wahlausschuss keine Bedeutung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/2007 des VG Koblenz vom 26.04.2007
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