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Ein wegen seiner Personalratstätigkeit vom Schuldienst freigestellter Rektor hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage für die Leitung einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit dem Jahre 2000 als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt. 2007 war ihm das mit Besoldungsgruppe A 14 dotierte Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern verliehen worden, ohne ihm auch tatsächlich die Leitung einer entsprechenden Schule zu übertragen. Diese Möglichkeit sieht das Beamtenrecht vor, damit nach Leistungsgesichtspunkten für ein Beförderungsamt ausgewählten Personalratsmitgliedern durch ihre
Nachdem 2012 im Zuge der Schulreform und des Wegfalls der ehemaligen Hauptschulen das Landesbesoldungsgesetz dahingehend geändert worden war, dass Rektoren an Grundschulen mit mehr als 360 Schülern nunmehr eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage erhalten, beantragte auch der Kläger eine entsprechende Anhebung seiner Bezüge.
Dies lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, dass der Kläger infolge seiner
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger sei derzeit nicht Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. Zwar lasse es, so die Koblenzer Richter weiter, das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot durchaus zu, ein freigestelltes Personalratsmitglied besoldungsmäßig so zu stellen, wie es bei fiktiver Betrachtung voraussichtlich stünde, wenn es nicht freigestellt worden wäre. Diese Überlegung verhelfe dem Kläger jedoch nicht zu der begehrten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15504
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