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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2006
6 K 835/05.KO -

Klage einer Mitbewerberin auf Genehmigung für Omnibusverkehr erfolglos

Eine im Ausschreibungsverfahren für die Omnibuslinie 660 (Alzey-Mainz) erfolglose Mitbewerberin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin ist ein Verkehrsunternehmen aus Hessen. Die Beigeladene ist eine 100 prozentige Tochter der Deutschen Bahn AG und hielt die Liniengenehmigung für die Linie 660 bis zum 31. Dezember 2004. Beide Unternehmen bewarben sich um die Liniengenehmigung für die genannte Strecke für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Der Beklagte übersandte den Wettbewerbern jeweils den konkurrierenden Antrag und gab beiden eine kurze Frist zur Nachbesserung ihres Antrages. Im Gegensatz zur Klägerin besserte die Beigeladene ihr Angebot umfassend nach und erhielt die Genehmigung. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den beantragten Linienverkehr mit Omnibussen zwischen Mainz und Alzey (Linie 660). Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei rechtmäßig. Der Klägerin seien ausreichende Informationen über das Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellt worden. Die Genehmigungsbehörde dürfe zudem bei konkurrierenden Anträgen auf Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz den Wettbewerbern den jeweils anderen Antrag zur Anhörung übersenden und Nachbesserungen der Anträge entgegennehmen.

Bei der im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehenden Auswahlentscheidung sei in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung biete. Dabei komme dem Altunternehmer gegenüber dem Neubewerber ein Schutz zu, der nur durch gewichtige Gründe oder ein überzeugend besseres Angebot überwunden werden könne. In dem zu entscheiden Fall lägen weder gewichtige Gründe noch ein überzeugend besseres Angebot der Klägerin vor: Die Beigeladene betreibe ein eigenwirtschaftliches Unternehmen; eine in der Vergangenheit erfolgte Subventionierung stehe der Eigenwirtschaftlichkeit für die Zukunft nicht entgegen. Schließlich entspreche das Angebot der Beigeladenen im Gegensatz zu dem der Klägerin den Nahverkehrsplänen der beteiligten Kommunen, die von der Genehmigungsbehörde zu beachten seien. Der bloße Hinweis, die Nahverkehrspläne seien überaltert, genüge nicht, um die Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Berücksichtigung entfallen zu lassen. Schließlich biete die Beigeladene im Hinblick auf die Verknüpfung mit Nachbarlinien in Mainz das erheblich bessere Konzept an. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr Fahrplan etwa im Hinblick auf die entscheidenden Kriterien für die Verkehrsbedienung wie Dichte, Zeitfolge, Fahrpreis und Bequemlichkeit besser sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des VG Koblenz vom 15.02.2006

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Dokument-Nr.: 1917 Dokument-Nr. 1917

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