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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.11.2012
6 K 343/12.KO -

Campingplatzbetreiberin muss Fremdenverkehrsbeiträge zahlen

Berechtigung zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen erfolgt aus staatlicher Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde nach dem Kurortegesetz

Die Betreiberin eines örtlichen Campingplatzes darf von der Stadt zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbandsgemeindeverwaltung gegen die Klägerin im Namen der beklagten Stadt St. Goarshausen Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von rund 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro festgesetzt. Dem hatte sie u. a. einen Vorteilssatz des Campingplatzes aus dem Fremdenverkehr von 100 % und einen geschätzten Reingewinnsatz von 20 % zugrunde gelegt.

Campingplatzbetreiberin hält Veranlagung eines Vorteilssatzes von 100 % für aus dem Fremdenverkehr herrührende Einnahmen für willkürlich

Dagegen hatte die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Stadt gar keine Fremdenverkehrsbeiträge erheben dürfe, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fremdenverkehrsgemeinde nicht erfülle. Zudem sei, da auch einheimische Gäste die Gastronomie des Campingplatzes besuchten, die Veranlagung eines Vorteilssatzes von 100 % für aus dem Fremdenverkehr herrührende Einnahmen willkürlich. Des Weiteren fehle es an einer tragfähigen Grundlage für den angenommenen Reingewinnsatz von 20 %. In kalkulatorischer Hinsicht sei überdies unklar, ob überhaupt ein nicht durch anderweitige Einnahmen aus dem Fremdenverkehr gedeckter entsprechender Aufwand der Stadt gegeben sei, zu dessen Deckung es der Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen bedürfe.

VG Koblenz bejaht Zulässigkeit der Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Berechtigung einer Gemeinde, Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben, folge bereits allein aus der staatlichen Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde nach dem Kurortegesetz. Darauf, ob die Voraussetzungen der Anerkennung (noch) gegeben seien, komme es demgegenüber nicht an; solange die Anerkennung als staatlicher Rechtsakt der Gemeinde gegenüber fortbestehe, sei sie im gerichtlichen Verfahren als gegebener Tatbestand zu beachten.

angenommene mittlere Reingewinn von 20 % nicht zu beanstanden

Auch sei die Höhe der festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden. Der Vorteilssatz von 100 % beziehe sich allein auf den eigentlichen Campingbetrieb und nicht auf die einen weiteren Betriebsteil darstellende Gaststätte. Der von der Beklagten angenommene mittlere Reingewinn von 20 % bewege sich zum einen innerhalb der Bandbreite der nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung anwendbaren Richtsatzsammlung für das Land-Rheinland-Pfalz; zum anderen habe die Verwaltung der Klägerin aber auch ausdrücklich angeboten, bei Mitteilung eines gegebenenfalls abweichenden tatsächlichen mittleren Reingewinnes ihre Berechnungen entsprechend zu ändern. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei schließlich die Beitragskalkulation der Beklagten. Diese könne nach dem Kommunalabgabengesetz Fremdenverkehrsbeiträge für die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung und Unterhaltung von dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen erheben. Einem danach beitragsfähigen Aufwand in Höhe von jeweils mehr als 100.000 Euro in den Jahren 2008 und 2009 stünden jeweils Fremdenverkehrsbeiträge in Höhe von lediglich rund 28.000 Euro entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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