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Die Weigerung eines Polizeibeamten sich zu entschuldigen, rechtfertigt dann keine dienstliche Missbilligung, wenn bereits eine Entschuldigung der Dienststelle erfolgt ist und der Bürger ohne nachvollziehbaren Grund auf einer persönlichen Entschuldigung des Beamten besteht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Missbilligung, so die Richter, sei rechtswidrig, da sich der Kläger durch sein Verhalten keiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/08 des VG Koblenz vom 28.10.2008
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Dokument-Nr. 6894
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