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Der Dienstherr darf einen Justizvollzugsbeamten anweisen, seine auffälligen Unterarmtätowierungen im Dienst unter langärmliger Dienstkleidung zu verbergen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Justizvollzugsbeamten gegen die dienstliche Anordnung ab.
Der Kläger aus dem Raum Koblenz hat auf seinen Unterarmen Tätowierungen eines Dolches mit Schlange, eines Herzens mit Pfeil, eines Datums und zweier Namen, die etwa zwischen 6 cm² und 16 cm² groß sind. Im Mai 2004 wies die Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Koblenz den Kläger an, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar seien. Ansonsten führe dies zu einem Autoritäts- und Distanzverlust des Klägers gegenüber den Gefangenen. Dagegen klagte der Justizvollzugsbeamte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung, er habe bislang keine Autoritätsprobleme wegen der Tätowierungen gehabt. Die gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber Tätowierten habe in den letzten Jahren stetig zugenommen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Dienst auch bei hohen Temperaturen und in überhitzten Räumen mit langärmligen Hemden zu verrichten.
Die Verwaltungsrichter bestätigten die dienstliche Anordnung. Denn Beamte seien nach dem Gesetz verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Durch die Uniformpflicht solle die Person des Beamten hinter seiner staatlichen Funktion zurücktreten. Das einheitliche äußere Erscheinungsbild dürfe nicht durch individuelle Gestaltungen wie etwa Haar- oder Barttracht, persönliche Accessoires oder auffällige Tätowierungen in Frage gestellt werden.
Die dienstliche Anordnung schränke zwar das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Diese Einschränkung sei aber gerechtfertigt, da die Anweisung die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gewährleiste. So werde die Distanz des uniformierten Vollzugsbeamten zu den Gefangenen insbesondere bei Vorführungen bei Gericht oder Ärzten gewahrt. Außerdem sei ansonsten das Tätowierungsverbot für Gefangene schwerer durchsetzbar.
Zwar seien Tätowierungen zunehmend in der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere bei jüngeren Personen, verbreitet. Allerdings müsse man nach Art und Größe der Tätowierung unterscheiden. Die Tätowierungen des Klägers seien besonders auffällig, großflächig und grobschlächtig. Sie seien nicht mit den kleineren, kunstvoll ausgestalteten und zumeist an anderen Stellen angebrachten Tätowierungen zu vergleichen, wie sie in letzter Zeit verstärkt im gesellschaftlichen Alltag wahrzunehmen seien. Tätowierungen, wie sie der Kläger trage, stießen beim überwiegenden Teil der Bevölkerung nach wie vor auf Ablehnung und würden eher mit einem Milieu in Verbindung gebracht, von dem die Repräsentanten der Staatsgewalt - zumal wenn sie wie der Kläger im Strafvollzug tätig seien - sich auch äußerlich klar abgrenzen sollten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 01.02.2005
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Dokument-Nr. 159
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