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Ein Forstbeamter, der während einer Dienstfahrt mit dem privaten PKW im Wald einen Unfall verursacht hat, hat im konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der an seinem Fahrzeug entstanden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Beamte aus dem Gebiet der VG Hahnstätten war dort in seinem Auto gemeinsam mit einem Käufer von Brennholz in dem von ihm betreuten Wald unterwegs, um die Lage des veräußerten Brennholzes zu zeigen. Da die Weiterfahrt auf dem Waldweg durch ein anderes Fahrzeug versperrt war, führte der Beamte ein Wendemanöver zwischen zwei Eichen durch. Hierbei kollidierte er mit einem der Bäume, wodurch ein Schaden an seinem Fahrzeug entstand. Da die rheinland-pfälzische Forstverwaltung die Übernahme des geforderten Schadenersatzes von 1.017,12 € ablehnte, erhob der Beamte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die keinen Erfolg hatte.
Dem Kläger, so die Richter, stehe ein Anspruch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen deswegen nicht zu, weil er grob fahrlässig den Unfall verursacht habe. Der Kläger habe bei dem Wendevorgang besonders sorgfältig sein müssen, da er rückwärts in ein Waldstück gefahren sei. Einem solchen Manöver hafte eine erhöhte Gefährlichkeit an. Deswegen hätte der Kläger sich vergewissern müssen, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei sei. Dies habe er nicht getan und damit in besonders grober Weise seine Pflichten zur Rück- und Umschau verletzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/08 des VG Koblenz vom 12.02.2008
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Dokument-Nr. 5575
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