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Eine Kundgebung der Rechten gegen den die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafen stellenden § 129 Strafgesetzbuch darf am 18.August 2012 trotz des Christopher-Street-Days (CSD) stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz nun entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Stadt den von einem bundesweit bekannten führenden Mitglied der rechten Szene angemeldeten Aufzug, der zwei Tage vor dem Prozessbeginn gegen mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer des rechtsextremen "Aktionsbüros Mittelrhein" vor dem Landgericht Koblenz stattfinden soll, untersagt und den Sofortvollzug des Verbotes angeordnet.
Da fast zeitgleich mit der Veranstaltung der Christopher-Street-Day-Aufzug beginne, bestehe angesichts der allgemein bekannten Haltung der rechten Szene gegenüber Homosexuellen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hiergegen hatte der Veranstalter Widerspruch eingelegt und einen Antrag beim Verwaltungsgericht Koblenz auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Der Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wieder her, wies dabei allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es der Stadt unbenommen bleibe, Auflagen bezüglicher der Veranstaltung zu erlassen, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Das Verbot der Veranstaltung sei nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtswidrig.
Angesichts der in Artikel 8 des Grundgesetzes garantierten
Als "Nichtstörer" könne der Antragsteller indessen nur im Falle eines Notstandes in Anspruch genommen werden, also dann, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, etwa durch ausreichende, notfalls durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende polizeiliche Mittel und Kräfte oder - wenn die Gefahr von dort ausgehe - eine versammlungsrechtliche Verfügung gegen die Veranstalter der Gegendemonstration, abgewehrt werden könne. Vor einem völligen Verbot sei zudem zu prüfen, ob drohenden Gefahren nicht bereits durch entsprechende Auflagen entgegengewirkt werden könne. Hinsichtlich derartiger alternativer Möglichkeiten einer Gefahrenabwehr fehle es ebenfalls an jeglichen Feststellungen der Stadt. Das Polizeipräsidium Koblenz habe vielmehr auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der erforderliche Kräftebedarf bereits ermittelt und Einsatzkräfte des Landes, anderer Bundesländer und des Bundes angefordert worden seien, mit denen man aufgrund des derzeitigen Lagebildes die Einsatzlage am 18. August für beherrschbar halte. Danach genüge die angefochtene Verfügung ganz offensichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verbot einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 13927
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