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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.08.2012
5 L 708/12.KO -

Rechte Demonstration am Christopher-Street-Day zulässig

Ablehnende Haltung der Rechtsextremen gegenüber Homosexuellen genügt nicht für Versammlungsverbot

Eine Kundgebung der Rechten gegen den die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafen stellenden § 129 Strafgesetzbuch darf am 18.August 2012 trotz des Christopher-Street-Days (CSD) stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz nun entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt den von einem bundesweit bekannten führenden Mitglied der rechten Szene angemeldeten Aufzug, der zwei Tage vor dem Prozessbeginn gegen mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer des rechtsextremen "Aktionsbüros Mittelrhein" vor dem Landgericht Koblenz stattfinden soll, untersagt und den Sofortvollzug des Verbotes angeordnet.

Stadt befürchtet Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Da fast zeitgleich mit der Veranstaltung der Christopher-Street-Day-Aufzug beginne, bestehe angesichts der allgemein bekannten Haltung der rechten Szene gegenüber Homosexuellen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hiergegen hatte der Veranstalter Widerspruch eingelegt und einen Antrag beim Verwaltungsgericht Koblenz auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

VG hebt Verbotsverfügung auf; Stadt darf aber Auflagen erlassen

Der Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wieder her, wies dabei allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es der Stadt unbenommen bleibe, Auflagen bezüglicher der Veranstaltung zu erlassen, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Das Verbot der Veranstaltung sei nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtswidrig.

Versammlungsverbot nur bei nachweisbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zugelassen

Angesichts der in Artikel 8 des Grundgesetzes garantierten Versammlungsfreiheit, einem Grundrecht von hoher Bedeutung, welches Minderheiten genauso wie Mehrheiten schütze, dürfe eine Versammlung nur ausnahmsweise und unter Wahrung bestimmter verfassungsrechtlicher Anforderungen untersagt werden. Dementsprechend lasse das Versammlungsgesetz ein Versammlungsverbot nur im Falle einer sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung aufgrund nachweisbarer Tatsachen abzeichnenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, also dann, wenn ein Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten stehe. Zudem habe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn dies zum Schutz anderer, ihm mindestens gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich sei. Überdies sei ein Versammlungsverbot schließlich - als letztes Mittel - nur dann zulässig, wenn der Gefahr nicht durch Beschränkungen der Versammlung hinreichend begegnet werden könne. Demgegenüber habe die Stadt Koblenz ihre Gefährdungsprognose in Bezug auf den parallel stattfindenden Christopher-Street-Day-Aufzug lediglich auf die ablehnende Haltung der rechten Szene Homosexuellen gegenüber gestützt, ohne auf nachweisbare, eine hieraus resultierende konkrete Gefährdung im vorliegenden Einzelfall belegende Tatsachen verweisen zu können. Nach der aktuellen Planung der Veranstalter des Christopher-Street-Day-Aufzuges verlaufe dieser vielmehr in einem erheblichen räumlichen Abstand von der Kundgebung des Antragstellers vor dem Landgericht in der Karmeliterstraße. Nach Polizeiangaben seien zwar überdies zwei Gegendemonstrationen aus dem bürgerlichen Lager angemeldet worden und Recherchen im Internet zufolge mobilisiere auch die Antifaschistische Aktion gegen den rechten Aufmarsch. Dies bedeute jedoch, wenn es auch in vergleichbaren Fällen oftmals zu Handgreiflichkeiten zwischen Anhängern der rechten Szene und Gegendemonstranten gekommen sei, nicht automatisch, dass der Auslöser hierfür im erstgenannten Personenkreis zu suchen sei. Auch hierfür habe weder die Stadt Anhaltspunkte genannt, noch seien solche anderweitig erkennbar.

Vor Verbotserteilung Entgegenwirkung durch Auflagen zu prüfen

Als "Nichtstörer" könne der Antragsteller indessen nur im Falle eines Notstandes in Anspruch genommen werden, also dann, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, etwa durch ausreichende, notfalls durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende polizeiliche Mittel und Kräfte oder - wenn die Gefahr von dort ausgehe - eine versammlungsrechtliche Verfügung gegen die Veranstalter der Gegendemonstration, abgewehrt werden könne. Vor einem völligen Verbot sei zudem zu prüfen, ob drohenden Gefahren nicht bereits durch entsprechende Auflagen entgegengewirkt werden könne. Hinsichtlich derartiger alternativer Möglichkeiten einer Gefahrenabwehr fehle es ebenfalls an jeglichen Feststellungen der Stadt. Das Polizeipräsidium Koblenz habe vielmehr auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der erforderliche Kräftebedarf bereits ermittelt und Einsatzkräfte des Landes, anderer Bundesländer und des Bundes angefordert worden seien, mit denen man aufgrund des derzeitigen Lagebildes die Einsatzlage am 18. August für beherrschbar halte. Danach genüge die angefochtene Verfügung ganz offensichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verbot einer Versammlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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