kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Koblenzer Verwaltungsgericht hat in zwei gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die von der Stadt Koblenz gegenüber Gastronomiebetrieben verfügten Verbote, keine alkoholischen Getränke zur Mitnahme in den Monaten April bis einschließlich Oktober während der Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu verkaufen, vorläufig zu beachten sind.
Weil es insbesondere in den Sommermonaten auf Straßen und Plätzen u. a. zu Ruhestörungen durch größere Menschenansammlungen gekommen war, verfügte die Stadt Koblenz in den hiervon betroffenen Bereichen gegenüber einzelnen Gaststätten Verkaufsverbote für
Hiergegen wendeten sich zwei betroffene Betriebe mit gerichtlichen Eilanträgen. Sie machten u. a. geltend, die Lärmimmissionen der sich außerhalb ihrer Gaststättenbereiche befindlichen Gruppen seien ihnen nicht zurechenbar. Jedenfalls erforderten Gründe der Verhältnismäßigkeit ein vorrangiges Vorgehen gegen die einzelnen Störer.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte die Eilanträge ab. Von den Gaststätten gingen sowohl schädliche Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als auch erhebliche Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke sowie die Allgemeinheit (z. B. durch Müllansammlungen) aus. Nach den in der Sache nicht zu beanstandenden Feststellungen der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit im näheren Umfeld der betroffenen Gaststätten zu Menschenansammlungen (in Spitzenzeiten mit mehreren hundert Personen) gekommen, bei denen man sich ausgelassen und laut miteinander unterhalten habe. Der auch bei den Antragstellern erworbene
Diese Vorgänge, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die durch die Stadt verfügten Auflagen hinsichtlich des Verkaufs alkoholischer Getränke und seien den Gaststätten auch zurechenbar. Grund hierfür sei, dass die im Freien konsumierten Getränke jedenfalls auch bei den Antragstellern erworben worden seien. Die Verkaufsverbote seien zudem verhältnismäßig. Ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen jeden einzelnen Störer sei jedenfalls nicht gleich wirksam und komme als milderes Mittel daher nicht in Betracht. Die Beschränkungen bezögen sich zudem nur auf Nebenleistungen (Außer-Haus-Verkauf von Alkohol) der Betriebe, so dass die zum Schutz der Nachtruhe sowie der Verhinderung der Verschmutzung und Verunstaltung des öffentlichen Raums ergriffenen Maßnahmen insgesamt angemessen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_5-L-64221KO-und-5-L-66521KO_Kein-Ausser-Haus-Verkauf-von-alkoholischen-Getraenken-zur-Nachtzeit-in-Teilen-der-Koblenzer-Altstadt~N30747
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 30747
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.