wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2015
5 L 599/15.KO -

VG Koblenz: Betriebsuntersagung für „Feierwehr-Fahrzeug“ rechtens

Privatfahrzeug mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen entspricht nicht Vorgaben der Straßen­verkehrs­ordnung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den gegen eine Betriebsuntersagung gerichteten Eilantrag eines Kraf­tfahrzeug­halters abgelehnt, der ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug, das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durch­sage­laut­sprecher ausgestattet war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht den Vorschriften der Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte an einem ehemaligen Feuerwehrfahrzeug gelbe reflektierende Streifen angebracht und die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert. Nach vorheriger Begutachtung des Fahrzeugs durch den TÜV wurde dem Halter der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt. Der weitere Betrieb setze voraus, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden. Dagegen ist der Fahrzeughalter mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz vorgegangen. Er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solchen einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.

Fahrzeug ist nicht im Zustande der Straßenverkehrszulassungsordnung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Betriebsuntersagung, so die Koblenzer Richter, sei zu Recht ausgesprochen worden. Das Fahrzeug sei in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Danach sei unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren, vorbehalten. Aufgrund seiner Ausstattung werde das Fahrzeug im Verkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig. Auch die familiäre Situation des Antragstellers rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe er es selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_5-L-59915KO_VG-Koblenz-Betriebsuntersagung-fuer-Feierwehr-Fahrzeug-rechtens~N21410

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21410 Dokument-Nr. 21410

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.