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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die rheinland-pfälzische Landtagswahl 2021 gerichteten Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, seien nach dem Landeswahlgesetz im Vorfeld der Wahl grundsätzlich nicht statthaft. Ein gerichtliches Einschreiten sei nur ausnahmsweise möglich, falls ein offensichtlicher Fehler im Wahlverfahren festgestellt werde. Die Rügen des Antragstellers ergäben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
Der Antragsteller, der keiner Partei oder Wählervereinigung angehört, bewirbt sich bei der
Diese Gestaltung des Stimmzettels führt nach Auffassung des Antragstellers zu einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung, welche die Chancengleichheit der Wahl verletze. Es bestehe die Gefahr, dass er als Wahlbewerber vom Wähler entweder überhaupt nicht wahrgenommen werde oder man ihn wegen seiner Positionierung auf dem
Das VG Koblenz lehnten den Eilantrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer
Die Landesverfassung gehe vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgerinnen und Wahlbürger aus. Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liege es in der Verantwortung der Wählerinnen und Wähler, den Inhalt des gesamten Stimmzettels zu erfassen und insoweit ganz naheliegende Überlegungen anzustellen. Dazu gehöre es, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29691
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