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Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden, die der Dienstherr mit den infolge des pandemiebedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minderstunden verrechnet hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es sei zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei. Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch sei es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der
Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern. Die in der Folge der Freistellung vorgenommene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31752
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