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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, das Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage - soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind - nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte mit ihrem Beihilfeantrag Rechnungen vorgelegt, welche Positionen für ambulante physiotherapeutische Maßnahmen aufwiesen.
Im Beihilfebescheid erkannte das beklagte Land lediglich einen Teil der Aufwendungen als beihilfefähig an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Krankengymnastik am Gerät sei neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage - soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden seien - bei gleicher
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren mit dem Argument weiter, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erklärten die Leistungen "Krankengymnastische Behandlung", "Manuelle Therapie" und "Massagen" neben der "gerätegestützten Krankengymnastik" nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28446
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