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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015
5 K 526/15.KO -

Geschäftsführerin einer Unternehmer­gesellschaft haftet für Gewerbe­steuer­schulden der Gesellschaft

Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung von Steuern durch Allein­geschäfts­führerin vorsätzlich verletzt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Geschäftsführerin einer Unternehmer­gesellschaft (UG) für Gewerbe­steuer­schulden der Gesellschaft haften muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma. Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Klägerin weist Vorwurf falschen Handelns von sich

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Geschäftsführerin hiergegen Klage. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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