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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften muss.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma. Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Geschäftsführerin hiergegen Klage. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21946
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