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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.09.2014
5 K 416/14.KO -

Lehrer muss überzahlte Besoldung zurückzahlen

Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung war für Lehrer offensichtlich

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer einen ihm zu Unrecht ausgezahlten Besoldungszuschlag zurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts könne sich der Lehrer nicht auf Vertrauensschutz berufen, da nach seinem Eintritt in die Altersteilzeit der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung offensichtlich gewesen sei.

Im zugrunde liegenden Fall war einem im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer aufgrund eines Computereingabefehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten ein Besoldungszuschlag wegen einer bei ihm bestehenden Teildienstfähigkeit gewährt worden. Dieser Zuschlag stand ihm jedoch nicht zu. Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das Land den zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt zirka 15.460 Euro zurück.

Lehrer hält Rückforderungsanspruch für nicht gerechtfertigt

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Zuschlag ihm zustehe.

Lehrer hätte aufgrund eines im zugegangenen Informationsschreibens Fehlerhaftigkeit des ausgezahlten Zuschlags erkennen müssen

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch ohne Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, urteilten die Richter. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Aufgrund eines ihm übersandten Informationsschreibens hätte er erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt des Informationsschreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimmte. Selbst ein teilweises Absehen von der Rückforderung zu Gunsten des Klägers sei im konkreten Fall nicht geboten. Unter den gegebenen Umständen sei der Verursachungsbeitrag des Beklagten, der allein auf einem Eingabefehler beruht habe, als gering einzustufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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