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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2016
5 K 224/16.KO -

Klage gegen zu hoch festgesetzte Jagdsteuer erfolgreich

Berechnung ist tatsächliche Jahrespacht und nicht durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage einer Jagdpächterin gegen eine ihrer Meinung nach zu hoch festgesetzte Jagdsteuer stattgegeben.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Pächterin zweier Jagdbezirke im Bereich des beklagten Rhein-Lahn-Kreises. Mit den angefochtenen Bescheiden zog dieser die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103 Euro bzw. 1.372 Euro heran. Der Steuerbemessung wurde der durchschnittliche Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Bereich des Beklagten zugrunde gelegt. Nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen des Beklagten sei dieser Durchschnittswert der Steuerberechnung zugrunde zu legen, weil die an sich maßgebliche tatsächlich von der Klägerin gezahlte Jahresjagdpacht um mehr als 20 % unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der Vergleichsreviere liege.

Jagdsteuer darf nach Auffassung der Klägerin maximal 20 % der Jahresjagdpacht betragen

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Die in Rede stehende Satzungsregelung des Beklagten sei nichtig, weil sie gegen die zugrunde liegende Regelung des Kommunalabgabengesetzes verstoße. Danach dürfe die Jagdsteuer maximal 20 % der Jahresjagdpacht betragen. Diese gesetzliche Vorgabe werde in ihrem Fall überschritten, weil sie durch die vom Beklagten angewandte Satzungsregelung mehr als 20 % der von ihr zu entrichtenden Jagdpacht an Jagdsteuern zahlen müsse.

VG erklärt Jagdsteuerbescheide für rechtswidrig

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz erklärte die Jagdsteuerbescheide des Beklagten für rechtswidrig, soweit sie den Betrag von 739,47 Euro bzw. 919,90 Euro übersteigen. Zwar seien die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Kommunalabgabengesetz berechtigt, eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts zu erheben. Der Landesgesetzgeber habe jedoch als Steuermaßstab für verpachtete Jagden verbindlich einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht festgelegt, der 20 % nicht übersteigen dürfe. Von dieser Vorgabe dürfe der Beklagte in seinen Satzungsregelungen nicht abweichen. Habe der Gesetzgeber nämlich - wie hier - den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab selbst durch Gesetz geregelt, so folge aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Ausnahmen davon, die sich - wie hier - zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkten, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürften. Hieran fehle es jedoch, so dass auch im Falle der Klägerin die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung zugrunde zu legen sei und nicht die durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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