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Ein zum Tatzeitpunkt 14-Jähriger muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernehmen, die durch den Brand von Strohballen in einer Feldscheune verursacht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Am 22. Dezember 2003 gerieten in einer Scheune in Lehmen-Moselsürsch 20 bis 30 Strohballen in Brand. Zu dessen Bekämpfung trafen die Freiwillige Feuerwehren von Moselsürsch, Münstermaifeld, Lehmen und Kobern-Gondorf am Brandort ein. Im Rahmen der Löscharbeiten entfernten die Einsatzkräfte landwirtschaftliche Geräte und einen Mähdrescher aus der Scheune und sodann mit zwei Radladern das brennende Stroh, welches außerhalb endgültig abgelöscht wurde. Nach den Ermittlungen der Polizei war der an einem Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom (ADHS) leidende Kläger für den Brand verantwortlich, der dies aber bestritt. Das Amtsgericht Koblenz stellte das Strafverfahren wegen mangelnder strafrechtlicher Reife des Klägers ein. Die Verbandsgemeinde Untermosel forderte gleichwohl im April 2004 von dem Kläger Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 9552,28 €. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.
Der Kläger, so das Gericht, müsse nach den einschlägigen Bestimmungen die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen, da er den Brand in der Feldscheune grob fahrlässig verursacht habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Als Ursache des Brandes komme allein eine von dem Kläger weggeworfene Zigarette in Betracht, die das Feuer in der Scheune entfacht habe. Zwar habe einer der Zeugen die Zigarette ausgetreten, jedoch sei diese offensichtlich noch nicht ganz erloschen gewesen. Durch den noch glimmenden Zigarettenstummel sei das auf dem Boden liegende Stroh entzündet worden. Die Kammer gehe ferner davon aus, dass der Kläger am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11 bis 12-Jährigen entsprochen habe. Auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Nichts anderes gelte auch für den Kläger. Dass das Strafverfahren gegen ihn wegen seiner mangelnden strafrechtlichen Reife eingestellt worden sei, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Der Schadensausgleich unterliege anderen Kriterien als das Strafrecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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