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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem betroffenen Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Zuordnung zu einer außerhalb seines Schulbezirks liegenden Grundschule vermitteln könnte, verneint.
Der Antragsteller begehrte, vertreten durch seine Eltern, seine Einschulung in einer schulbezirksfremden
Nachdem die Schulbehörde seinem Begehren nicht entsprochen hatte, stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Eilantrag. Dieser blieb erfolglos. Der Kläger habe, so die Koblenzer Richter, keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte
So sei schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst sei. Zudem käme es nach einer Einschulung regelmäßig zu Veränderungen des sozialen Umfelds, da die Bezugsgruppen nicht konstant blieben. Der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertige einen Schulbezirkswechsel nicht. Dieser Wunsch bestehe erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl der Erstklässler, könne aber regelmäßig aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden. Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Antragstellers mit seinen Freunden sei nichts dargelegt. Gegen die Annahme eines die Beschulung außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes spreche ferner der Schulweg. Dem Antragsteller würde beim Besuch der bevorzugten Schule ein ca. 2 km längerer Schulweg teilweise entlang einer Bundesstraße zugemutet, für den er ca. 20 Minuten länger bräuchte. Ein solcher Schulweg sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar. Der Antragsteller wäre deshalb darauf angewiesen, dass seine Eltern ihn fahren. Dies widerspreche jedoch dem schulischen Ziel, dass gerade Grundschulkinder lernen sollten, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32290
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