wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.06.2019
4 K 886/18.KO -

Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils an Gebühren beim Straßenausbau

Buslinienverkehr ist Durchgangs- und nicht Anliegerverkehr zuzurechnen

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Stadt Koblenz, wurde im Jahr 2018 zu Vorausleistungen für den Ausbau der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, diese Straße werde erheblich durch den Busverkehr genutzt; täglich würden 66 Busfahrten durch die Straße registriert. Im sich daran anschließenden Klageverfahren führte er ergänzend aus, dem Stadtrat sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, die zur Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses führe. Dieser habe unter anderem verkannt, dass die Nutzung der Bushaltestellen in der ausgebauten Straße nicht gänzlich dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Dem trat die Beklagte mit dem Vortrag entgegen, die Zurechnung der Haltestellen zum Anliegerverkehr ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Öffentlicher Personennahverkehr wurde fehlerhaft vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und hob den entsprechenden Bescheid auf. Der Ratsbeschluss der Beklagten leide an einer greifbaren Fehleinschätzung, da er den in der streitgegenständlichen Straße verkehrenden öffentlichen Personennahverkehr vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet habe. Dieser sei gänzlich dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Denn der durch das Anfahren einer Haltestelle verursachte Fahrverkehr weise keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken auf. Weder führe er zu diesen Grundstücken hin, noch gehe er von ihnen aus. Es handele sich nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch von den angrenzenden Grundstücken hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr, sondern um straßenrechtlichen Allgemeingebrauch.

Zuordnung zum Anliegerverkehr allenfalls in Bezug auf aus- und zusteigenden Fahrgäste möglich

Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten.

Bescheid aufgrund Fehleinschätzung rechtswidrig

Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehleinschätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koblenz_4-K-88618KO_Buslinienverkehr-fuehrt-zur-Erhoehung-des-Gemeindeanteils-an-Gebuehren-beim-Strassenausbau.news27814.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27814 Dokument-Nr. 27814

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.