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Ein Ausländer hat Anspruch darauf, dass über seine Einbürgerung neu entschieden wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist 1953 geboren. Er kam 1971 von Syrien nach Deutschland und heiratete im März 1980 eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe wurde im Jahre 1993 geschieden. Im Juni 1994 ging er eine Ehe mit einer Syrerin ein, aus der drei Kinder stammen. Der Kläger übte einige Jahre eine nichtselbstständige Tätigkeit aus und meldete danach ein Gewerbe „Einzelhandel und Vermittlung von gebrauchten Kraftfahrzeugen” an, das er nach wie vor betreibt. Er ist verschiedentlich, letztmals 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im April 2001 stellte der Syrer einen Einbürgerungsantrag für sich, seine Ehefrau und seine Kinder. Im Sprachtest vom 11. Juni 2001 wurden seine Deutschkenntnisse mit insgesamt gut bewertet. Am gleichen Tage unterschrieb er die Loyalitätserklärung. Der Landkreis Mayen-Koblenz lehnte die Einbürgerungsanträge ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Ehefrau und Kinder hatte Erfolg, während dem Kläger die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit versagt blieb. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz Rechtsschutz.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Der Beklagte, so das Gericht, könne zwar nicht zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Einbürgerungsanspruch nicht gegeben, wenn der Ausländer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen sowie zu Freiheitsstrafen über 6 Monaten verurteilt worden sei, was beim Kläger bezüglich einiger Verurteilungen der Fall sei.
Jedoch sei der Einbürgerungsantrag von dem Landkreis Mayen-Koblenz neu zu bescheiden. Aus den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts folge, dass im Einzelfall ein Ausländer trotz der Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten eingebürgert werden könne. Die Entscheidung hierüber stelle eine Ermessensentscheidung dar, bei der die widerstreitenden Interessen des Klägers und der öffentlichen Hand umfassend zu berücksichtigen seien. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung des Landkreises nicht, da der Ablehnungs- und der Widerspruchsbescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, mit dessen familiären Bindung und seiner beruflichen und sozialen Integration vermissen lasse. Zudem habe der Landkreis unzureichend gewürdigt, ob beim Kläger die Gefahr bestehe, zukünftig wieder straffällig zu werden. Die Prognose hierüber bedürfe einer individuellen und fallbezogenen Begründung, bei der auch der lange Zeitraum von mittlerweile über 12 Jahren zu berücksichtigen sei, während dessen der Kläger nicht mehr straffällig geworden sei. Diesen Anforderungen sei der Landkreis nicht gerecht geworden. Von daher müsse er nochmals über den gestellten Antrag auf Einbürgerung befinden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Koblenz
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Dokument-Nr. 2878
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