kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Karbonisat, das in einer Klärschlammanlage durch ein Pyrolyseverfahren erzeugt wird, darf in Deutschland nicht als Düngemittel verwertet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, kommunaler Zweckverband zweier Verbandsgemeinden, ist mit der Beseitigung des dortigen Abwassers betraut. Aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten errichtete er eine Klärschlammbehandlungsanlage, in welcher der Klärschlamm im Wege eines Pyrolyseverfahrens gereinigt und dadurch Karbonisat erzeugt wird. Der Kläger beantragte eine Änderungsgenehmigung und gab dabei an, das Karbonisat durch "stoffliches Recycling durch Verwertung als Düngemittel" bzw. als "Rohstoff in der Düngemittelindustrie" der Entsorgung zuführen zu wollen. Der Beklagte erteilte die beantragte Änderungsgenehmigung indes mit mehreren Nebenbestimmungen. Mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nationalen Zulassung des Karbonisats als
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er begehrte die Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung ohne die Nebenbestimmung. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, das Karbonisat sei kein Abfallstoff, sondern in Deutschland nach Maßgabe des europarechtlichen Prinzips der gegenseitigen Anerkennung verkehrsfähig. Da das Karbonisat in Schweden ohne Zulassung als
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Denn sie sei zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich. Zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gehöre es, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die vom Kläger beabsichtigte Verwertung durch Recycling und Vermarktung des Karbonisats sei in Deutschland unzulässig. Es liege nämlich weder eine entsprechende Zulassung nach nationalem Recht vor noch könne das Karbonisat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_4-K-109320KO_Inverkehrbringen-von-Pyrolyse-Karbonisat-als-Duengemittel-in-Deutschland-unzulaessig~N31215
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 31215
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.