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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021
3 L 313/21.KO -

Eilantrag gegen Ausgangs­beschränkungen im Rhein-Hunsrück-Kreis erfolglos

Ausgangs­beschränkungen müssen weiter befolgt werden

Die durch den Rhein-Hunsrück-Kreis für das Kreisgebiet verfügten Ausgangs­beschränkungen von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhängig gemacht worden war.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter stellten dabei fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.

Keine Darlegung von Gründen für tiefe Betroffenheit seiner Person

Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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