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Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die Stadt Bad Kreuznach der Klägerin unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34060
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