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Ein niedergelassener Arzt aus dem Westerwaldkreis, der nach einer Insolvenz seine Praxis weiterführen darf, muss die Pflichtbeiträge für seine Altersversorgung wie bisher bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem ein niedergelassener Arzt Insolvenz angemeldet hatte, gestattete ihm die Gläubigerversammlung, seine Praxis fortzuführen. Außerdem gewährte sie ihm eine monatliche Unterhaltszahlung. Daraufhin stellte der Insolvenzverwalter bei der Bezirksärztekammer einen Antrag auf Reduzierung der Pflichtbeiträge für die Altersversorgung des Arztes. Zur Begründung führte er aus, der Pflichtbeitrag dürfe nicht mehr wie bei selbständigen Ärzten am Gesamtumsatz der Praxis bemessen werden, sondern müsse sich - ähnlich wie bei angestellten Ärzten - nach dem Unterhalt richten, den die Gläubigerversammlung festgelegt habe. Die Bezirksärztekammer war anderer Meinung. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Insolvenzverwalter Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein niedergelassener Arzt, so die Richter, könne nicht wie ein angestellter Arzt behandelt werden, auch wenn ihm seine Gläubiger im Fall der Insolvenz Unterhalt gewährten. Die Entscheidung der Gläubiger, die Praxis fortführen zu lassen, werde im Rahmen der Insolvenzordnung zu Gunsten und zu Lasten der Insolvenzmasse getroffen. Sie habe keine Auswirkungen auf den Status des Arztes. Übe der Arzt seine Tätigkeit somit weiterhin als niedergelassener Arzt aus, habe er auch die entsprechenden Pflichtabgaben zu entrichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2007 des VG Koblenz
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Dokument-Nr. 4091
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