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Eine Satzungsbestimmung, die ausnahmslos jeden Gastronomiebetrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser ("Fettabscheider") verpflichtet, ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines Bad Kreuznacher Hoteliers, der in seinem Betrieb lediglich Frühstück anbietet.
Der Kläger betreibt ein
Nachdem die Stadt Bad Kreuznach Kenntnis darüber erlangt hatte, dass das
Die Koblenzer Verwaltungsrichter gaben ihm Recht. Die Anordnung zum Einbau des Fettabscheiders sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einer Satzungsbestimmung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar und daher unwirksam sei. Dabei bestünden aus Sicht des Gerichts bereits Zweifel daran, ob sich aus der Satzungsregelung - wie die Stadtverwaltung Bad Kreuznach meine - hinreichend bestimmt ergebe, dass lediglich Grundstücke mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, nicht aber auch solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, zum Einbau eines Fettabscheiders verpflichtet seien.
Unabhängig davon lege die Satzung den Eigentümern eines Grundstücks die Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders auch dann auf, wenn vergleichbar wie bei einer Wohnnutzung nur Kleinstmengen von Fetten in das
Angesichts dessen bedürfe es für die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eines satzungsrechtlichen Korrektivs für Ausnahmekonstellationen. Insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen - wie im Falle des Klägers bei einem Hotelbetrieb mit bloßem Frühstücksangebot - keine größeren Mengen an Fetten bzw. Ölen anfielen als in Mehrfamilienwohnhäusern, müsse im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, von der Einbaupflicht abweichen zu können. Eine solche Möglichkeit sei in der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten jedoch nicht vorgesehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28967
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