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Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, so dass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht.
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32480
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